Allgemeinene Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Für unseren gesamten Geschäftsverkehr gelten ausschließlich nachstehende Geschäftsbedingungen, auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird. Sie sind auch für alle zukünftigen Lieferungen maßgebend. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen irgendwelcher Art, insbesondere unserer Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung. Anderslautende, auf irgendwelchen Schriftstücken des Bestellers angegebene Bedingungen sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung beigefügt oder zugrunde gelegt wurden und wir ihren Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben. Spätestens mit der Abgabe der Bestellung erklärt sich der Besteller mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsund Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere
Zustimmung weder verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Änderungen der Ware in Form und Farbe, Aussehen, sowie Mehr oder Minderlieferung bis 15 % der bestellten Ware behalten wir uns vor und bedürfen keiner schriftlichen Bestätigung.

2. Angebot
Unsere Angebote sind stets freibleibend und wie alle unsere anderen Angaben in Prospekten, Preislisten, usw. unverbindlich. Dies bedeutet, daß unsere Angebote keine verbindlichen Angebote darstellen, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer.

3. Auftragsbestätigung
Alle Bestellungen, Abreden, Zusicherungen usw., einschließlich derjenigen unserer Vertreter, bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung. Die Auftragsbestätigung kann auch in Form einer Rechnung erfolgen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist für die Art und den Umfang der Lieferung unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, soweit sie nicht mit bereits getroffenen Abreden derart im Widerspruch steht, daß eine Genehmigung als ausgeschlossen betrachtet werden muß. Eine Verpflichtung zur Lieferung besteht erst dann, wenn der Auftrag von uns schriftlich bestätigt wurde. Soweit im Kaufvertrag erhaltene Mengen ganz oder teilweise auf Abruf geliefert werden sollen und eine Frist für den Abruf im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt ist, muß der Abruf spätestens einen Monat nach Vertragsabschluß erfolgen. Bei abzurufenden Teilmengen muß die erste Teilmenge einen Monat nach Vertragsabschluß abgerufen werden, die weiteren Teilmengen sodann in weiteren monatlichen Abständen. Wir sind stets berechtigt Teillieferungen vorzunehmen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.

4. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Unsere Preise sind freibleibend und beruhen auf den Lohn-, Material- und Gemeinkosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Sollten sich bis zum Tage der Lieferung Preisänderungen ergeben, so werden die am Liefertag gültigen Preise berechnet.
Die Preise verstehen sich in Euro. Bei Aufträgen in anderen Währungen ist der Besteller verpflichtet, eventuelle Kursschwankungen zwischen Vertragsabschluß und Zahlung, die sich zu unseren Ungunsten ergeben, sofort auszugleichen.

5. Sonderschaltpläne
Für die Anfertigung von Sonderschaltplänen entstehen uns Kosten, die durch eine entsprechende Schutzgebühr dem Besteller berechnet wird.

6. Lieferzeit
Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind stets unverbindlich. Vom Käufer vorgeschriebene oder dem Auftrag zugrunde gelegte, fixe Temine werden hiermit ausdrücklich abgelehnt. Unsere sämtlichen Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.  Dies setzt allerdings voraus, daß von uns ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde und wir von unserem Zulieferer im Stich gelassen werden. Ebenso sind wir im Falle höherer Gewalt (Mobilmachung, Krieg, Streik) bei unvorhersehbaren und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu beseitigende Lieferhindernisse, sofern diese nicht von uns zu vertreten sind, für die Zeit des Bestehens des Lieferhindernisses von unseren Lieferverpflichtungen befreit. Gleiches gilt auch bei von uns unverschuldeten Betriebsstörungen, bei uns oder unseren Zulieferern. Sofern die vorstehend dargelegten Umstände nicht nur zu einer vorübergehenden Leistungsverzögerung führen, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein derartiges Rücktrittsrecht steht beiden Vertragsparteien insbesondere auch dann zu, wenn eine Lieferverzögerung aufgrund der dargelegten Umstände mehr als ein halbes Jahr andauert. Etwaige bis dahin entstandene Kosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Jedwede Schadenersatzansprüche, Ansprüche auf Ersatzbeschaffung, Verzugsschäden etc. sind sowohl im Falle des Vorliegens von Leistungshindernissen, als auch bei Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen ausgeschlossen.  Im kaufmännischen Geschäftsverkehr steht jedwede Lieferverpflichtung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Selbstbelieferung. Im ürigen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Sofern nach Vertragsabschluß beim Vertragspartner eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Kreditverhältnisse eintritt, und dies dazu führt, daß begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung und Erfüllung des Vertrages seitens des Vertragspartners begründet sind, sind wir bis zur Beseitigung dieser Umstände von der Lieferverpflichtung befreit, sofern nicht die Ware im voraus bezahlt wird, oder für den Kaufpreis eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Bankbürgschaft gestellt wird. Sofern die Kreditunwürdigkeit länger als ein halbes Jahr andauert, sind wir darüber hinaus zum Vertragsrücktritt berechtigt. Im übrigen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

7. Versand
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, wobei die Wahl der Transportmittel und -wege nach bestem Ermessen und ohne Gewähr für den billigsten Transport uns überlassen bleibt. Die Kosten der Verpackung werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und von uns nicht zurückgenommen. Sofern vom Besteller besondere Vorschriften gemacht werden, müssen die hieraus entstehenden Kosten vom Besteller getragen werden.
Die Gefahr geht beim Verlassen ab unseren Lager auf den Empfänger über. Bei Termin- und Abrufaufträgen geht die Gefahr bereits mit der Bereitstellung auf den Empfänger über. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
Für Verluste und Beschädigungen während des Transports übernehmen wir keinerlei Haftung.
Bei Aufträgen unter 100,- DM pro Warenwert netto wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,- DM berechnet. Ausgenommen hiervon sind Lieferungen, die unter unsere Gewährleistungspflicht fallen.

8. Export
Wir sind in verschiedenen Ländern vertraglich gebunden. Daher darf die von uns gelieferte Ware nur mit unserem ausdrücklichen und schriftlichen Einverständnis exportiert werden.  Für Auslandsaufträge gelten gleichfalls die hier aufgeführten Bestimmungen. Es gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht.
Sollte die Gesetzgebung des Bestellerlandes die Überweisung des Kaufpreises an uns erschweren oder sollte die Valuta dieses Landes sinken, sind wir berechtigt, die Lieferung ohne Schadenersatzpflicht abzulehnen oder eine entsprechende Abänderung der Kaufbestimmungen und Lieferfristen zu verlangen. Alle aus dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Schwierigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der internationalen Handelskammer von einem oder mehreren, gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

9. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen rein netto Kasse zahlbar. Zahlungen haben für uns völlig spesenfrei zu erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir auch ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen jeweils 4 % über dem Diskontsatz der Landeszentralbank zu berechnen. Außerdem behalten wir uns vor, alle anderen daraus entstehenden Kosten, wie z.B. Belastung von erhöhten Bankspesen usw., weiter zu berechnen. Abzüge für Fracht oder Rabattdifferenzen werden nicht anerkannt. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder mit irgendwelchen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen aufzurechnen. Dies gilt auch im Falle von Beanstandungen.
Versandbereite Ware wird bei Fehlen der Versandinstruktionen berechnet und ist dann wie vereinbart zu zahlen.  Wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält, Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern, bei Neukunden oder aus sonstigen Gründen es angebracht erscheint von den üblichen Bedingungen abzugehen, so sind wir berechtigt, neue Zahlungsbedingungen festzulegen, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unter gleichen Umständen und im besonderen dann, wenn der Besteller mit der Zahlung einer Lieferung in Verzug geraten ist, werden unsere sämtlichen Forderungen auch im Falle der Stundung sofort fällig.   Unsere Vertreter sind nicht zur Annahme von Zahlungen berechtigt, außer sie legen eine von uns schriftlich ausgefertigte, gültige Inkassovollmacht vor.
Wird die vom Käufer bestellte Ware aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Nettowarenwertes zu verlangen, sofern der Käufer Kaufmann ist. Sofern uns daneben ein weiterer Schadensersatzanspruch zusteht, ist die Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatzanspruch anzurechnen. Kommt es gleichwohl zur Vertragsabwicklung, so behalten wir uns bereits hiermit, auch wenn dies nicht nochmals ausdücklich erklärt wird, trotz der Vertragsabwicklung die Vertragsstrafe  vor.

10. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenfor-derungen, einschließlich etwaiger Nebenkosten wie Wechsel-, Scheck- oder Finanzierungs-kosten sowie Zinsen und Bankspesen unser Eigentum. Im Falle einer Scheckzahlung ist die unwiderrufliche Gutschrift des Scheckbetrages maßgebend. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr behalten wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware so lange vor, bis sämtliche uns zustehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Dies gilt auch für Forderungen, die bei Abschluß des Vertrages zwar entstanden, jedoch noch nicht fällig sind. Sofern mit dem jeweiligen Käufer ein Kontokorrentverhältnis besteht, dient unser Eigentumsvorbehalt zur Sicherung unserer in das Kontokorrent eingestellten Forderungen, bzw. des uns bei Abrechnung des Kontokorrent zustehenden Saldos. Der Käufer ist im Rahmen ordnungsgemäßer Geschaftsführung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Diese Befugnis besteht jedoch nur, soweit der Käufer im Verhältnis zu seinen Abnehmern berechtigt ist, eine Abtretung des Kaufpreisanspruches vorzunehmen. Ist der Käufer zur Weiterveräußerung befugt, so tritt er die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen sowie alle Nebenrechte – bei einem Kontokorrentverhältnis den jeweiligen Saldo – in voller Höhe bereits jetzt an uns ab. Sofern der Wert der uns zur Sicherung unseres Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderung den Wert unserer Gegenforderung um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung der
Forderung verpflichtet. Soweit wir uns den Einzug der abgetretenen Forderung nicht selbst vorbehalten, ist der Käufer berechtigt, diese treuhänderisch für uns einzuziehen. Erfolgt die Zahlung des Dritten durch Überweisung an das Geldinstitut des Käufers, so tritt dieser schon jetzt etwaige ihm hierdurch gegen sein Geldinstitut zustehenden Ansprüche an uns ab. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs – sowie Einziehungsbefugnis zu widerrufen, sofern der Käufer gegen die ihm obliegenden Vertragspflichten verstößt und hierdurch unser Vorbehaltseigentum oder aber die Realisierung unseres Kaufpreises gefährdet ist.
Nimmt der Käufer eine Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware vor, so erfolgt dies für uns mit der Folge, daß unser Eigentum hierdurch nicht berührt wird. Unser Eigentum setzt sich in diesem Fall an der neuen Sache in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware fort. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an unserer ursprünglichen Ware setzt sich an unseren Eigentumsanteil an der neuen Ware fort. Wird unsere Ware vermischt, vermengt oder verbunden, so ist der Käufer bereits jetzt mit uns darüber einig, daß wir an seinem Eigentumsanteil Miteigentum in Höhe des Wertes unserer Ware erwerben. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, daß der Käufer die Sache für uns verwahrt. Das Anwartschaftsrecht setzt sich in diesem Fall an unserem Miteigentumsanteil fort. Wird die verarbeitete, vermischte oder vermengte Ware vom Käufer weiterveräußert, so tritt er bereits jetzt die ihm aus dieser Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche in Höhe unserer Forderung an uns ab. Dies gilt insbesondere für etwaige Kaufpreisansprüche.  Kommt der Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden Kaufpreisraten ganz oder teilweise in Verzug, und erreicht der rückständige Betrag mindestens 1/10 des Kaufpreises, oder kommt er seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt schuldhaft nicht nach, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Diese Ausübung des Rücknahmerechts gilt in diesem Fall als Rücktritt vom Vertrag. Ist der Käufer Kaufmann und gerät er in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt schuldhaft nicht nach, so sind wir ebenfalls berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In diesem Fall gilt die Ausübung des Rücknahmerechts nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern wir nicht ausdrücklich von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Verlangen wir Herausgabe des Vertragsgegenstandes, so ist der Käufer unter Ausschluß von etwaigen Rückbehaltungsrechten oder Aufrechnungsmöglichkeiten, es sei denn der Gegenanspruch auf den das Zurückbehaltungs-/Aufrechnungsrecht gestützt wird ist unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt, verpflichtet den Vertragsgegenstand unverzüglich an uns herauszugeben. Erfüllt der Käufer seine rückständigen Verpflichtungen, so sind wir zur Herausgabe der zurückgenommenen Ware verpflichtet. Kommt der Käufer seinen rückständigen Verpflichtungen jedoch nicht nach, so sind wir nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, den Vertragsgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglichst zu verwerten.
Der Käufer ist nicht berechtigt, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware oder die an uns abgetretenen Forderungen zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln und zu verwahren. Er ist bei Pfändungen und sonstigen Zugriffen Dritter verpflichtet, auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen.
Diese Hinweispflicht gilt auch bei einer Vernichtung oder Beschädigung sowie einem Besitzwechsel der gelieferten Ware. Handelt der Käufer schuldhaft diesen Verpflichtungen zuwider, so können wir durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, hat er uns unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene und in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware sowie über die an uns abgetretenen Forderungen zu übermitteln.

11. Zurücknahme
Die Zurücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware kann nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung erfolgen. Die Rücksendung der Ware hat für uns völlig porto und spesenfrei zu erfolgen. Für ordnungsgemäß, mit unserem Einverständnis zurückgelieferte Waren, bringen wir bei Gutschriftserteilung 15 % des Nettorechnungsbetrages für Verwaltungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug. Beschädigte oder gebrauchte Waren, sowie Sonderanfertigungen werden nicht gutgeschrieben. Erfolgt bei in Auftrag gegebenen Sonderanfertigungen eine Änderung, müssen die bis dahin entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt werden. Bei Abbestellung hat der Besteller die vereinbarte Vergütung, abzüglich der von uns in Folge der Aufhebung des Vertrages ersparten Aufwendungen, zu bezahlen.

12. Mängelrügen und Gewährleistung
Offensichtliche Mängel der von uns gelieferten Ware müssen innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden, anderenfalls erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist der Käufer verpflichtet, offensichtliche und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich und spezifiziert zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Käufer die Anzeige, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Im übrigen
übernehmen wir über die gesetzliche Gewährleistung hinaus keine Haftung.
Bei begründeten Mängelrügen hat der Käufer Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung. Erweist sich eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung als unmöglich, mißlingt sie oder wird Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung treuwidrig verweigert, oder schuldhaft unangemessen verzögert, so hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht Herabsetzung des Kaufpreises oder Aufhebung des Vertrages zu verlangen. Im Falle der Nachbesserung stehen dem Käufer die vorgenannten Rechte erst zu, wenn auch eine zweite Nachbesserung nicht zum Erfolg geführt hat und dadurch das Vertrauen des Käufers bei objektiver Betrachtungsweise beeinträchtigt sein muß.
Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Ware stehen diesem nur im Rahmen der gesetzlichen Regelung zu. Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit sie auf positiver Forderungsverletzung beruhen und uns nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr besteht ein Schadenersatzanspruch für Mangelfolgeschäden nur, sofern der Schaden von einer Zusicherung umfaßt ist.
Mängelrügen sind ausgeschlossen, nachdem die Ware be- oder verarbeitet wurde.
Sollte sich im Rahmen einer Mängelüberprüfung herausstellen, daß wir hierfür nicht verantwortlich sind oder aus sonstigen Gründen eine Gewährleistungsverpflichtung nicht besteht, so sind wir berechtigt, alle uns entstandenen Kosten, wie z.B. Fahrtkosten, Tagesspesen etc., dem Käufer zu berechnen.

13. Haftungsregelung
Die Haftung für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und Erfüllungsgehilfen wird auf die Fälle grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhaltens beschränkt. Im kaufmännichen Geschäftsverkehr haften wir in voller Höhe nur bei eigenem groben Verschulden sowie zumindest grobem Verschulden unserer leitenden Angestellten und vertretungsberechtigten Personen.
Der Schadenersatzanspruch ist jedoch auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bezüglich unserer einfachen Erfüllungsgehilfen haften wir nur, soweit dem Erfüllungsgehilfen eine Verletzung einer Hauptpflicht vorzuwerfen ist und ihn zumindest grobe Fahrlässigkeit trifft. Auch insoweit ist der Schadenersatzanspruch auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung stehen dem Käufer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu.
Auch insoweit ist der Anspruch auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

14. Aufrechnungsverbot/Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts
Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder entscheidungsreif ist, oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur dann zu, wenn der Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgelegt ist. Eine Aufrechnung ist ebenfalls nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

15. Schutzrechte
Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller übermittelt wurden oder nach sonstigen Angaben zu liefern haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr, daß durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach den Angaben des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir ohne der Prüfung der Rechtsverhältnisse verpflichtet, unter Ausschluß aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
Für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die uns aus der Verletzung und aus der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte erwachsen, leistet der Besteller Ersatz und zahlt auf Verlangen, für etwaige Prozeßkosten, einen angemessenen Vorschuß.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche ist der Sitz der Firma Telkotronik UG, sofern der Käufer Vollkaufmann ist. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und des einheitlichen Kaufrechts (EAG/
EKG) ist ausgeschlossen.

Telkotronik UG Gewerbestr. 9
86836 Graben info@telkotronik.de